Partnervermittlung – Ihre Rechte bei hohen Kosten
Verträge mit Partnervermittlungen können jederzeit gekündigt werden – und oft muss nur ein Bruchteil des vereinbarten Preises gezahlt werden. Ich erkläre die Rechtslage.

Typische Probleme mit Partnervermittlungen
Partnervermittlungen – ob online oder klassisch – versprechen professionelle Hilfe bei der Partnersuche. Die Vertragspreise sind dabei oft erheblich: Zwischen 3.000 und 12.000 Euro für eine „Premium-Vermittlung" sind keine Seltenheit. Viele Mandanten berichten, dass sie unter Zeitdruck oder in einer emotionalen Ausnahmesituation unterschrieben haben.
Extrem hohe Vertragspreise
Verträge über 5.000 bis 12.000 Euro sind üblich. Oft wird der Preis in einem persönlichen Gespräch vereinbart, in dem der Kunde unter Druck gesetzt wird.
Mangelhafter Service
Die versprochene individuelle Partnersuche entpuppt sich als automatisierter Profilabgleich. Partnervorschläge passen nicht zu den Wünschen oder bleiben ganz aus.
Automatische Vertragsverlängerung
Viele Verträge verlängern sich automatisch, wenn nicht rechtzeitig gekündigt wird. Die Kündigungsfrist ist oft im Kleingedruckten versteckt.
Weigerung bei Kündigung
Anbieter bestreiten die Wirksamkeit der Kündigung oder verlangen hohe Stornogebühren, die das gesamte Vertragsvolumen umfassen.
Diese Anbieter sind uns bekannt
Ich habe Fälle gegen eine Vielzahl von Partnervermittlungs-Anbietern bearbeitet. Besonders häufig vertreten sind Mandanten gegenüber:
Die Liste ist nicht abschließend – das Sonderkündigungsrecht gilt für alle Partnervermittlungsverträge, unabhängig vom Anbieter.
Das Sonderkündigungsrecht nach § 627 BGB
Das wichtigste Instrument für Betroffene ist das Sonderkündigungsrecht nach § 627 BGB. Partnervermittlungsverträge sind nach ständiger Rechtsprechung des BGH als Dienstverträge höherer Art einzuordnen. Das bedeutet: Der Vertrag kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen gekündigt werden – unabhängig von der vereinbarten Vertragslaufzeit.
Der BGH hat in mehreren Urteilen klargestellt, dass dieses Kündigungsrecht auch vertraglich nicht ausgeschlossen werden kann. AGB-Klauseln, die das Sonderkündigungsrecht einschränken oder Stornogebühren in Höhe des vollen Vertragspreises vorsehen, sind unwirksam.
Nur bereits erbrachte Leistungen müssen bezahlt werden
Nach einer Kündigung gemäß § 627 BGB schulden Sie nur die Vergütung für die bis zur Kündigung tatsächlich erbrachten Leistungen – nicht den vollen Vertragspreis. Wurden noch keine Partnervorschläge unterbreitet, kann der Rückzahlungsanspruch erheblich sein.
Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen
Wurde der Vertrag online, telefonisch oder außerhalb der Geschäftsräume des Anbieters abgeschlossen, steht Ihnen zusätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht nach §§ 355 ff. BGB zu. Viele Partnervermittler belehren nicht ordnungsgemäß – in diesem Fall verlängert sich die Widerrufsfrist auf bis zu 12 Monate und 14 Tage.
Der Widerruf muss in Textform erklärt werden (E-Mail genügt). Er kann auch neben dem Sonderkündigungsrecht geltend gemacht werden – beide Rechte bestehen unabhängig voneinander.
Vertrag beim Hausbesuch unterschrieben?
Klassische Partnervermittlungen, die persönlich bei Ihnen zu Hause vorstellig werden, sind besonders häufig in der Beratungspraxis von Dr. Hoffmann. Der Ablauf ist typisch: Ein Berater kommt zur Erstberatung, baut Vertrauen auf – und legt am Ende einen Vertrag über mehrere Tausend Euro vor. Unterschrieben wird oft in einem Moment der emotionalen Nähe oder unter sanftem Druck.
Das Gute: Verträge, die bei Ihnen zu Hause oder an einem anderen Ort außerhalb der Geschäftsräume des Anbieters geschlossen wurden, sind sogenannte Außergeschäftsraumverträge nach § 312b BGB. Für diese gilt ein gesetzliches 14-tägiges Widerrufsrecht – unabhängig von der Höhe des Vertragspreises. Hat der Anbieter nicht korrekt über das Widerrufsrecht belehrt, verlängert sich diese Frist erheblich.
Zusätzlich können bei Hausbesuchsverträgen die Argumente der Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) und der arglistigen Täuschung (§ 123 BGB) greifen, wenn der Berater falsche Versprechen über die Leistungen gemacht hat.
„Vor allem, wenn man schnell handelt, hat man oft gute Chancen, aus dem Vertrag herauszukommen."
Gerade bei Haustürverträgen zählt jeder Tag: Solange die Widerrufsfrist läuft, ist der Ausstieg besonders einfach. Wenden Sie sich daher so früh wie möglich an einen Rechtsanwalt.
Was sollten Sie tun?
Verträge mit Partnervermittlungen sind rechtlich ein dankbares Feld für Verbraucher: Die BGH-Rechtsprechung ist klar, das Sonderkündigungsrecht kann nicht abbedungen werden, und überhöhte Stornogebühren sind regelmäßig unwirksam.
Kündigung erklären
Kündigen Sie den Vertrag schriftlich unter Berufung auf § 627 BGB. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Die Kündigung wirkt sofort.
Widerruf prüfen
Wurde der Vertrag online, telefonisch oder bei Ihnen zu Hause geschlossen? Dann prüfen Sie, ob die Widerrufsfrist noch läuft. Bei fehlerhafter Belehrung kann auch nach Monaten noch widerrufen werden.
Rückzahlung fordern
Fordern Sie die Rückzahlung der zu viel gezahlten Beträge. Nur tatsächlich erbrachte und nachweisbare Leistungen müssen vergütet werden.
Anwaltliche Unterstützung nutzen
Wenn der Anbieter nicht einlenkt, kann ein anwaltliches Schreiben den nötigen Nachdruck verleihen. Die Rechtslage ist in den meisten Fällen eindeutig zugunsten der Verbraucher.
Das sagen Betroffene
Über 4.000 Bewertungen auf anwalt.de — ich habe bereits tausenden Betroffenen erfolgreich geholfen.

Dr. Christian Hoffmann
Rechtsanwalt in Kiel. Seit über 10 Jahren vertrete ich Verbraucher gegen unberechtigte Forderungen, Abo-Fallen und Inkasso-Abzocke.
Ich habe bereits tausenden Betroffenen geholfen, die sich in einer ähnlichen Situation befunden haben wie Sie.
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