Rechtliches

Allgemeine Mandatsbedingungen

Allgemeine Mandatsbedingungen von Rechtsanwalt Dr. Hoffmann (im Folgenden: „Kanzlei“)

Für die Mandatsbearbeitung der Kanzlei gelten folgende allgemeine Mandatsbedingungen:

1. Gegenstand der Tätigkeit; Gebührenhinweis

Der Gegenstand des Mandats und die zur Bearbeitung gewünschten Tätigkeiten der Kanzlei werden zwischen dem Mandanten und der Kanzlei gesondert vereinbart. Diesen Allgemeinen Mandatsbedingungen entgegenstehende oder von diesen abweichende Allgemeine Geschäfts- oder Vertragsbedingungen des Mandanten erkennt die Kanzlei nicht an, es sei denn, der Geltung wird ausdrücklich in Textform zugestimmt.

Die im Rahmen der Mandatsbearbeitung zu leistende Rechtsberatung der Kanzlei bezieht sich ausschließlich auf das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sie umfasst keine steuerrechtliche Beratung. Etwaige steuerliche Auswirkungen hat der Mandant durch fachkundige Dritte (z. B. Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) auf eigene Veranlassung klären zu lassen und etwaige Gestaltungsanforderungen der Kanzlei mitzuteilen. Sofern die Rechtssache ausländisches Recht berührt, weist die Kanzlei hierauf rechtzeitig hin.

Die Kanzlei ist berechtigt, zur Bearbeitung des Mandats Mitarbeiter, andere Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte und sonstige fachkundige Dritte heranzuziehen. Sofern dadurch zusätzliche Kosten entstehen, verpflichtet sich die Kanzlei, zuvor die Zustimmung des Mandanten einzuholen.

Die für die anwaltliche Tätigkeit zu erhebenden Gebühren richten sich nach dem Gegenstandswert oder nach einer getroffenen Vergütungsvereinbarung (siehe dazu Ziff. 8).

2. Begründung eines Mandatsverhältnisses

Ein Mandatsverhältnis wird nicht allein durch Anfragen an die Kanzlei per E-Mail, Telefon oder über soziale Medien begründet. Hierzu bedarf es vielmehr der übereinstimmenden Willenserklärungen beider Parteien.

Die Kanzlei bietet auf ihrer Homepage (www.kanzlei-hoffmann-kiel.de) die Möglichkeit, die Kanzlei zu beauftragen. Durch das Ausfüllen des entsprechenden Formulars kommt noch kein Mandatsverhältnis zustande. Hierfür bedarf es vielmehr der ausdrücklichen Annahmeerklärung der Kanzlei. Der in dem jeweiligen Formular genannte Preis gilt pro Fall für die außergerichtliche Auseinandersetzung und bis zum genannten Streitwert. Der genaue Umfang der enthaltenen Leistungen ist der jeweiligen Vergütungsvereinbarung zu entnehmen.

Der Umfang des Mandatsverhältnisses wird durch den konkreten Auftrag des Mandanten begrenzt. Der konkrete Auftragsumfang kann in Form einer Vergütungsvereinbarung bestimmt werden. Gegenstand des Mandatsverhältnisses ist die vereinbarte Beratungsleistung bzw. Vertretung, nicht jedoch ein bestimmter Erfolg.

3. Pflichten der Kanzlei

a) Rechtliche Prüfung

Die Kanzlei wird die Rechtssache des Mandanten sorgfältig prüfen, ihn über das Ergebnis der Prüfung unterrichten und gegenüber Dritten die Interessen des Mandanten im jeweils beauftragten Umfang rechtlich vertreten. Dies erfolgt nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung und nach bestem Wissen und Gewissen.

b) Verschwiegenheit

Rechtsanwälte sind berufsrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was Rechtsanwälten im Rahmen des Mandats durch den Mandanten anvertraut oder sonst bekannt wird. Insoweit steht Rechtsanwälten grundsätzlich ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Über das Bestehen eines Mandats und Informationen im Zusammenhang mit dem Mandat dürfen sich Rechtsanwälte gegenüber Dritten, insbesondere Behörden, grundsätzlich nur äußern, wenn der Mandant die Rechtsanwälte vorher von ihrer Schweigepflicht entbunden hat.

c) Verwahrung von Geldern

Für den Mandanten eingehende Gelder wird die Kanzlei treuhänderisch verwahren und – vorbehaltlich Ziff. 9 – unverzüglich auf Anforderung des Mandanten in Textform an die von ihm benannte Stelle ausbezahlen.

d) Datenschutz

Die Kanzlei wird alle verhältnismäßigen und zumutbaren Vorkehrungen gegen Verlust und Zugriffe unbefugter Dritter auf Daten des Mandanten treffen und laufend dem jeweils bewährten Stand der Technik anpassen.

e) Mandantenkommunikation und Schriftsätze

Die Kanzlei unterrichtet den Mandanten über alle wesentlichen Vorgänge und Maßnahmen, die für den Fortgang der Sache von Bedeutung sind. Schriftsätze, die die Kanzlei an die Gegenseite, an Gerichte oder an sonstige Dritte versendet, werden dem Mandanten nicht automatisch in Kopie übersandt. Auf Anforderung des Mandanten stellt die Kanzlei einzelne Schriftsätze oder Abschriften aus der Akte zur Verfügung.

4. Obliegenheiten des Mandanten

Eine erfolgreiche Mandatsbearbeitung ist nur bei Beachtung der folgenden Obliegenheiten gewährleistet:

a) Umfassende Information

Der Mandant wird die Kanzlei über alle mit dem Auftrag zusammenhängenden Tatsachen umfassend und wahrheitsgemäß informieren und sämtliche mit dem Auftrag zusammenhängenden Unterlagen und Daten in geordneter Form übermitteln. Der Mandant wird während der Dauer des Mandats nur in Abstimmung mit der Kanzlei mit Gerichten, Behörden, der Gegenseite oder sonstigen Beteiligten in Kontakt treten.

b) Vorsorge bei Abwesenheit und Adressänderung

Der Mandant wird die Kanzlei unterrichten, wenn er seine Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse etc. wechselt oder über längere Zeit wegen Urlaubs oder aus anderen Gründen nicht erreichbar ist.

c) Sorgfältige Prüfung von Schreiben der Kanzlei

Der Mandant wird die ihm von der Kanzlei übermittelten Schreiben und Schriftsätze sorgfältig daraufhin überprüfen, ob die darin enthaltenen Sachverhaltsangaben wahrheitsgemäß und vollständig sind.

d) Rechtsschutzversicherung

Soweit die Kanzlei auch beauftragt ist, den Schriftwechsel mit der Rechtsschutzversicherung zu führen, wird sie von der Verschwiegenheitsverpflichtung im Verhältnis zur Rechtsschutzversicherung ausdrücklich befreit. In diesem Fall versichert der Mandant, dass der Versicherungsvertrag mit der Rechtsschutzversicherung weiterhin besteht, keine Beitragsrückstände vorliegen und in gleicher Angelegenheit keine anderen Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte beauftragt sind.

5. Datenverarbeitung

Die Kanzlei verarbeitet personenbezogene Daten des Mandanten zur Erfüllung des Mandats nach den geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Einzelheiten zur Datenverarbeitung, zu den Rechtsgrundlagen, den Speicherfristen und den Rechten der betroffenen Person ergeben sich aus der Datenschutzerklärung unter https://kanzlei-hoffmann-kiel.de/datenschutz.

6. Unterrichtung des Mandanten per E-Mail

Soweit der Mandant der Kanzlei eine E-Mail-Adresse mitteilt, willigt er jederzeit widerruflich ein, dass die Kanzlei ihm ohne Einschränkungen per E-Mail mandatsbezogene Informationen zusenden darf. Der Mandant sichert zu, dass nur er oder von ihm beauftragte Personen Zugriff auf das E-Mail-Konto haben und dass er E-Mail- Eingänge regelmäßig überprüft. Der Mandant ist verpflichtet, die Kanzlei darauf hinzuweisen, wenn Einschränkungen bestehen. Dem Mandanten ist bekannt, dass bei unverschlüsselten E-Mails nur eingeschränkte Vertraulichkeit gewährleistet ist. Soweit der Mandant zum Einsatz von Signaturverfahren oder Verschlüsselungsverfahren die technischen Voraussetzungen besitzt und deren Einsatz wünscht, teilt er dies der Kanzlei mit.

7. Bewertungsaufforderung

Die Kanzlei wird den Mandanten nach Abschluss der Angelegenheit ggf. bitten, die Kanzlei auf der Internetplattform www.anwalt.de, bei Google oder bei Provenexpert.com zu bewerten. Hierfür wird dem Mandanten entweder ein entsprechender Link per E-Mail oder per Post übermittelt oder über die jeweilige Plattform eine Aufforderungs-E-Mail zugesendet. Hierfür übermittelt die Kanzlei den Namen, die E-Mail-Adresse und den abstrakten Gegenstand des Falles an die Plattform. Der Mandant erklärt sich hiermit einverstanden. Der Mandant kann dieses Einverständnis jederzeit widerrufen.

8. Vergütung

a) Honorarvereinbarung

In der Regel wird die Kanzlei auf Grundlage einer individuellen Honorarvereinbarung tätig. Diese Honorarvereinbarung wird wirksam, wenn die Kanzlei das Angebot zur Honorarvereinbarung per E-Mail oder Post übersendet und der Mandant dieses unterzeichnet zurücksendet oder die Kanzlei mit der beauftragten Mandatsarbeit beginnt und sich ein Einverständnis des Mandanten aus dem sonstigen Kommunikationsverkehr ergibt.

b) Vergütung nach dem RVG

Soweit keine individuelle Honorarvereinbarung zwischen der Kanzlei und dem Mandanten oder Dritten getroffen wird, erfolgt die Abrechnung des Mandats nach der jeweils geltenden Fassung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Die für die anwaltliche Tätigkeit zu erhebenden Gebühren nach dem RVG richten sich in diesem Fall nach dem Gegenstandswert.

Geht ein Mandat, das zunächst außergerichtlich nach individueller Vergütungsvereinbarung abgerechnet wurde, in ein gerichtliches Verfahren über, findet eine Anrechnung auf die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG für den Rechtsstreit nur bei ausdrücklicher Vereinbarung statt. Insoweit wird der Mandant darauf hingewiesen, dass diese Vereinbarung von den gesetzlichen Anrechnungsregelungen des RVG abweicht.

9. Zahlungspflicht des Mandanten; Abtretung; Kostenerstattung

Der Mandant ist verpflichtet, auf Anforderung der Kanzlei einen angemessenen Vorschuss und nach Beendigung des Mandats die vollständige Vergütung der Kanzlei zu entrichten. Dies gilt auch, wenn Kostenerstattungsansprüche gegen Rechtsschutzversicherung, Gegenseite oder Dritte bestehen. Der Mandant tritt sämtliche Ansprüche auf Kostenerstattung durch die Gegenseite, Rechtsschutzversicherung oder sonstige Dritte in Höhe der Honorarforderung der Kanzlei hiermit an diese ab. Diese nimmt die Abtretung an. Die Kanzlei darf eingehende Zahlungen auf offene Honorarforderungen, auch aus anderen Angelegenheiten, verrechnen.

Die Kanzlei rechnet ihre Vergütung grundsätzlich direkt mit dem Mandanten ab. Eine direkte Abrechnung gegenüber der Rechtsschutzversicherung des Mandanten erfolgt nicht. Etwaige Erstattungsansprüche des Mandanten gegen seine Rechtsschutzversicherung macht dieser selbst geltend. Eine direkte Abrechnung gegenüber der Rechtsschutzversicherung ist nur in Ausnahmefällen und nach vorheriger ausdrücklicher Absprache mit der Kanzlei möglich.

Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass in arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten außergerichtlich sowie in der ersten Instanz kein Anspruch auf Erstattung der Anwaltsgebühren oder sonstiger Kosten besteht. In solchen Verfahren trägt unabhängig vom Ausgang jede Partei ihre Kosten selbst. Dies gilt grundsätzlich auch für Kosten in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

10. Haftung, Haftungsbeschränkung

Die Haftung der Kanzlei aus dem zwischen dieser und dem Mandanten bestehenden Vertragsverhältnis auf Ersatz eines durch einfache Fahrlässigkeit verursachten Schadens wird hiermit auf 1 Mio. € beschränkt (§ 51a Abs. 1 Nr. 2 Bundesrechtsanwaltsordnung). Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schadensverursachung, ferner nicht für eine Haftung für schuldhaft verursachte Schäden wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person.

Die Kanzlei hat eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, die je Versicherungsfall 1 Mio. € abdeckt. Sofern der Mandant wünscht, eine über diesen Betrag hinausgehende Haftung abzusichern, besteht für jeden Einzelfall die Möglichkeit einer Zusatzversicherung, die auf Wunsch und Kosten des Mandanten abgeschlossen werden kann.

11. Aktenaufbewahrung und Vernichtung

Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass Handakten des Rechtsanwalts bis auf die Kostenakte und etwaige Titel nach Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung des Mandats vernichtet werden (§ 50 Abs. 2 S. 1 BRAO), sofern der Mandant diese Akten nicht in der Kanzlei vorher abholt. Im Übrigen gilt § 50 Abs. 2 S. 2 BRAO.

12. Geltung dieser Vereinbarung für künftige Mandate

Die vorstehenden Mandatsbedingungen gelten auch für künftige Mandate, soweit nichts Entgegenstehendes in Textform vereinbart wird.

13. Schlussbestimmungen

a) Auf das Mandatsverhältnis findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

b) Die etwaige Rechtsunwirksamkeit einer Bedingung berührt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht.

c) Informationspflicht gem. § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG): Die Kanzlei ist zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet.

Stand: Mai 2026