Hilfe gegen Rechnung von Firmenfinder 24 .com
Sie haben eine Rechnung von firmenfinder24.com der WeConnect d.o.o. erhalten?

Firmenfinder24.com Rechnung für Firmenverzeichnis
Das Unternehmen Weconnect d.o.o. verschickt immer wieder Rechnungen für einen Eintrag auf der Webseite firmenfinder24.com.
Viele Empfänger können die Rechnungen zunächst nicht zuordnen. Meist beruhen die Rechnungen jedoch auf ein zuvor geführtes Telefongespräch mit der Weconnect d.o.o. Auf dieser Seite erfahren Sie, wie es tatsächlich zu den Rechnungen kommt und wie Sie sich gegen diese wehren können.
Firmenfinder24.com verlangt über 700,00 €
Aus den Rechnungen, die mit lediglich mit Firmenfinder24 überschrieben sind, gehen nur wenige Details hervor.
Dort wird lediglich folgendes in Rechnung gestellt: “Firmenfinder24.com Firmeneintrag 1 Jahr”. Hierfür werden inklusive MwSt. meist 700,83 € berechnet. Überwiesen werden soll die Summe auf ein ausländisches Konto der WeConnect d.o.o.
Im Briefkopf ist als Adresse der WeConnect d. o. o. eine Anschrift in Berlin genannt. Weiter unten findet sich jedoch noch eine weitere Adresse in Tuzla, Bosnien und Herzegowina.
Beigefügt sind der Rechnung zudem noch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der WeConnect d.o.o.
Vertrag am Telefon mit Firmenfinder24.com?

Doch wie genau kommt es zu den Rechnungen der WeConnect d.o.o.?
In aller Regel beruft sich die WeConnect d.o.o. darauf, dass der Vertrag am Telefon abgeschlossen worden sei. Tatsächlich rufen die Mitarbeiter des Unternehmens ungefragt mittels sog. Cold Calls an, um die Leistungen zu verkaufen. Was genau im ersten Teil des Gespräches besprochen wurde, ist zwischen den Parteien später oft streitig.
Im Allgemeinen funktionieren die Methoden bei Anrufen dieser Art aber immer sehr ähnlich. Im Kern wird die Unwissenheit des Angerufenen und oftmals der Alltagsstress des Geschäfts ausgenutzt, um den Angerufenen zu einem Vertragsabschluss zu bewegen. Dabei wird z. B. suggeriert, dass bereits ein Vertrag mit dem jeweiligen Unternehmen existiere und sich dieser Vertrag nun um zwei Jahre verlängert habe. Der Vertrag könne aber verkürzt werden, wenn man dem nun am Telefon zustimme. Erst später finden die Betroffenen heraus, dass bis zu diesem Zeitpunkt überhaupt kein Vertrag mit dem jeweiligen Unternehmen existiert hat.
Manche Firmen erwecken zudem den Eindruck, man rufe direkt von Google an und es müssten dingende Änderungen am Google-Konto vorgenommen werden.
Ob eine dieser Methoden auch von WeConnect d.o.o. eingesetzt wird, konnte bisher nicht verifiziert werden und wird hier auch nicht behauptet. Jedoch berichtet auch die Deutsche Handwerks Zeitung, dass sich aktuell Beschwerden von Betroffenen häufen, die von verschiedenen Firmen ungefragt mit solchen Methoden angerufen werden.
Telefonat wird aufgezeichnet
Um das Gespräch jedoch zu dokumentieren, wird sodann der zweite Teil des Gespräches mit Zustimmung des Angerufenen „zur Ihrer und unserer Sicherheit“ aufgezeichnet. Nachdem der Anrufer bzw. die Anruferin (meist in einem sehr schnellen Tempo) die Daten des angerufenen Unternehmens vorgelesen hat, wird bspw. folgender Text vorgelesen:
„…wir begrüßen Sie herzlich als Neukunden bei WeConnect d.o.o. Wie von Ihnen gewünscht, werden wir Ihr Unternehmen, Ihre Produkte oder Dienstleistungen online bestens darstellen. Diese können durch Texte, Bilder, Audio und Video durch uns bearbeitet werden und das alles von einer Plattform aus. Sie bekommen bei uns Ihre eigene persönliche Plattform von der aus Sie alle Ihre Online-Werbung kontrollieren und selber gestalten können.“
Das Problem: Auf der Aufzeichnung ist nicht zu hören, was genau vor der Aufzeichnung besprochen wurde. Der Anrufer bzw. die Anruferin lässt sich zu Beginn der Aufzeichnung lediglich bestätigen, dass im Vorgespräch alles ordnungsgemäß erklärt wurde und dass man die Leistungen der d.o.o. nutzen möchte. Dies lässt natürlich viel Raum für Interpretationen.
Kuriose rechtliche Formulierungen der WeConnect d.o.o.
Kurios wird es schließlich, wenn der Anrufer / die Anrufer fragt, dass einem bewusst sei, dass man „laut § 312b der Fernabsatzverträge hiermit einen persönlichen Vertrag eingehe und somit daran gebunden sei.“
Gemeint ist hiermit offenbar § 312b BGB der jedoch keinen Anspruch begründen kann, sondern lediglich definiert, was „außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sind“. Dies ist u. a. dann von Bedeutung, wenn es darum um das 14-tägige Widerrufsrecht geht. Besonders verwirrend ist der Hinweis auf diesen Paragraphen auch deshalb, da Unternehmern überhaupt kein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht, da dies ausschließlich bei Verbrauchern Anwendung findet.
Allerdings muss ich auch erwähnen, dass allein der Hinweis auf einen in diesem Fall nicht anwendbaren Paragraphen nicht zur Unwirksamkeit des Vertrages als solches führen wird.
Nutzen von Branchenbuchplattformen fragwürdig

Ob Plattformen wie firmenfinder24.com im heutigen Internet tatsächlich ein sinnvolles Marketingtool sind, muss letztendlich jeder für sich selbst entscheiden.
Aus meiner Sicht wirken Sie eher wie der (mittlerweile gescheiterte) Versuch, analoge Branchenbücher ins Internet zu übertragen. Tatsächlich ist es aber häufig sinnvoller, die Sichtbarkeit der eigenen Webseite durch gezielte SEO-Maßnahmen oder durch gekaufte Anzeigen (wie bspw. Google Adwords) zu erhöhen.
Hinzu kommt, dass mein bei Firmenfinder24.com offenbar selbst keine Änderungen vornehmen kann, sondern dies telefonisch oder schriftlich beantragt werden muss – eine meiner Ansicht nach wenig flexible Umsetzung.
Sind die Rechnungen von WeConnect d.o. o. für Firmenfinder24.com wirksam?
Aus meiner Sicht gibt es verschiedene Möglichkeiten, wie man sich gegen die Rechnungen der WeConnect d.o. o. wehren kann. So erscheint mir bspw. zweifelhaft, dass allein das kurze Telefonat den notwendigen Mindestinhalt enthält, den ein Vertrag haben muss und über den die Vertragsparteien sich einig sein müssen, damit dieser Vertrag überhaupt zustande kommt (sog. Essentialia negotii). In Fällen gegen die Blue GmbH, die sich ebenfalls auf Verträge am Telefon beruft, haben mehrere Gerichte in von mir betreuten Fällen genau dies verneint.
Zudem muss in jedem Einzelfall genau geprüft werden, wie genau es zu dem angeblichen Vertragsschluss gekommen ist. Hierbei spielt es auch eine Rolle, was vor der Bandaufzeichnung besprochen wurde. Sollte sich bspw. herausstellen, dass unwahre Tatsachen behauptet wurden, können entsprechende Verträge bspw. wegen arglistiger Täuschung angefochten werden (§ 123 BGB).
Achtung: Vertrag verlängert sich automatisch

Beachten sollten Betroffene in jedem Fall, dass sich der angebliche Vertrag mit der WeConnect d. o. o. automatisch verlängert. Selbst wenn man die Rechnungen für Firmenfinder24.com für unberechtigt hält, sollte daher vorsorglich eine Kündigung ausgesprochen werden.
Was Sie jetzt tun können:
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Häufige Fragen zu WeConnect d.o.o.
Bereit, die Sache ein für alle Mal zu klären?
Sie müssen sich nicht allein mit WeConnect d.o.o. auseinandersetzen. Schreiben Sie mir kurz — ich schaue mir Ihren Fall an und sage Ihnen, wie wir am besten vorgehen.


